KFZ Sachverständige für Fahrzeugbewertung und Unfallrekonstruktion

Es hat geknallt - Sie sind in einen Autounfall verwickelt. Nach dem ersten Schrecken sollten Sie nun umsichtig und überlegt handeln, damit es am Unfallort und auch im Nachhinein mit der Abwicklung des Schadens nicht zu weiteren Problemen kommt.

Hierfür haben wir für Sie nützliche Tipps im Schadensfall zusammengestellt.

Tipp: Alle wichtigen Infos auch als PDF herun­ter­laden.

Autounfall - was tun? Checkliste als PDF
Europäischer Unfallbericht als PDF

Wie verhalte ich mich am Unfallort richtig?
Nach einem Unfall ist es wichtig die Ruhe zu bewahren und Folgendes zu beachten:

1. Absicherung der Unfallstelle
Warnblinkanlage einschalten
Warnweste anziehen
Warndreieck in etwa 100 Metern Entfernung aufstellen
bei geringfügigen Schäden das Kfz umgehend aus der Gefahrenzone entfernen
bei größeren Schäden keine Unfallspuren beseitigen und abwarten, bis der Unfall aufgenommen wurde
2. Versorgung der Verletzten und Rettungskräfte informieren
110 oder 112 wählen (kostenlos über Notrufsäule, Telefonzelle, Handy)

3. Dokumentation Unfallort und Fahrzeuge

Ausweispapiere des Unfallgegners zeigen lassen
wichtige Daten notieren z. B. Kennzeichen, Anschrift Fahrzeughalter, Versicherer, Vertragsnummer
genauen Ort und die Zeit des Unfalls festhalten
Fotos vom Unfall und den beteiligten Fahrzeugen machen
Namen und Anschriften von möglichen Unfallzeugen notieren
Unfallbericht aufsetzen und von allen Beteiligten unterschreiben lassen
4. Schaden beim Versicherer melden

Zum Download für Sie: Autounfall - was tun? Checkliste als PDF

Welche Infor­ma­tionen sind unbe­dingt mit anderen Betei­ligten auszu­tau­schen?
Kennzeichen des Unfallgegners
Anschrift des Fahrzeughalters
(Achtung: Wenn der Fahrer nicht der Fahrzeughalter ist, auch die Angaben des Fahrers notieren!)
Art der Unfallbeteiligung
Versicherer des Unfallverursachers
(Tipp: Der Zentralruf der Autoversicherer ermittelt unter der kostenfreien Rufnummer (0800) 25 026 00 die zuständige Versicherung des Unfallverursachers.)
Vertragsnummer
Genauen Ort und Zeitpunkt des Unfalls
Namen und Anschriften von möglichen Zeugen
Wann muss die Polizei mitein­be­zogen werden?
Die Polizei sollte auf jeden Fall dann einbezogen werden, wenn durch den Unfall Personen zu Schaden gekommen sind bzw. verletzt wurden. Auch bei schweren Sachschäden oder Unfallbeteiligten, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, sollte die Polizei gerufen werden. Kommt es dagegen nur zu leichten Blechschäden, ist es grundsätzlich nicht notwendig, aber auch nicht verboten.

Ist die Schuldfrage nicht eindeutig klar oder sind z.B. Fahrer bzw. Fahrzeuge beteiligt, die im Ausland wohnen bzw. zugelassen sind, empfiehlt sich ebenfalls die Zuhilfenahme der Polizei.

Tipp: Notieren Sie sich vor Ort Namen und Dienststelle der Beamten für eventuelle Rückfragen im Anschluss.

Wann muss die Versicherung miteinbezogen werden?
Sollten Sie in einen Unfall verwickelt sein, ist grundsätzlich die Versicherung zu informieren. Eine Informationspflicht ist in der Regel bei den Versicherungsunternehmen in den Bedingungen vermerkt.

Wenn Sie Unfallverursacher sind
Sollten Sie die Schuld an einem Autounfall tragen, informieren Sie umgehend Ihre Versicherung. Sie kümmert sich dann um das weitere Vorgehen. Vermeiden Sie Schuldeingeständnisse am Unfallort.

Wenn Sie nicht Unfallverursacher sind
In diesem Fall informieren Sie zunächst Ihre Versicherung und die des Unfallverursachers über den Autounfall. Das Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers wird Ihnen die weiteren Schritte zur Regulierung Ihres Schadens mitteilen.

Sollte eine Verwarnung am Unfallort akzeptiert werden?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es hängt immer vom jeweiligen Fall und den damit verbundenen Umständen ab.

Welche Fotos sollten gemacht werden?
Fotografieren Sie auf jeden Fall:

Beschädigungen an allen beteiligten Fahrzeugen
Spuren des Unfallhergangs
(z. B. Reifen- und Kratzspuren auf der Straße)
Ort des Unfalls
(falls möglich in verschiedenen Detailstufen, Perspektiven und Entfernungen)
Sicherheitshalber die Papiere des Unfallgegners
(besonders wenn der Fahrer nicht der Halter des PKW ist)
Welche Details sollte eine Unfall­skizze enthalten?
Es gibt keine fixen Vorgaben für eine Unfallskizze. Achten Sie darauf, dass alle eingezeichneten Elemente gut erkennbar und unmissverständlich gekennzeichnet sind. Zeichnen Sie alle beteiligten Fahrzeuge, die Lage und Art vorhandener Verkehrsschilder und Unfallspuren so, dass eine spätere Rekonstruktion des Autounfalls durch einen Dritten möglich ist.

Tipp: Nutzen Sie für Ihre Unfallskizze den Europäischen Unfallbericht.
Zum Download für Sie: Europäischer Unfallbericht als PDF

Was macht ein Gutachter?
Über die Art und Weise, wie ein Gutachter ein entsprechendes Gutachten nach einem Autounfall erstellt, kann man keine allgemeine Aussage treffen. In der Regel wird sich der Gutachter aber mit Ihnen in Verbindung setzen, um das Unfallauto zu begutachten.
Hierbei dokumentiert er sowohl die Ausstattung als auch den Schaden des Fahrzeugs. Er fertigt dabei alle notwendigen Fotos selbst an. Ebenso nimmt er im Allgemeinen eine Kalkulation des Schadens vor und gibt eine Einschätzung über den verbleibenden Wert des Fahrzeugs ab.

Was sollte bei Reisen ins Ausland vorab beachtet werden?
Bevor Sie Ihre Reise per Auto ins Ausland antreten, sollten Sie Ihre Versicherungsunterlagen durchsehen. Überprüfen Sie, für welche Länder Ihr bestehender Kfz-Schutz gültig ist (örtlicher Geltungsbereich).

Weitere wich­tige Dinge für die Auto­fahrt im Ausland:
Grüne Versicherungskarte
Für deutsche Autofahrer im europäischen Ausland ist sie zwar nicht mehr zwingend vorgeschrieben, aber es empfiehlt sich das Mitführen einer grünen Versicherungskarte. In einigen Ländern ist sie noch immer vorgeschrieben bzw. wird es besonders empfohlen, eine grüne Versicherungskarte bei sich zu haben. Bei diesen Ländern handelt es sich um Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Lettland, Malta, Mazedonien, Polen, Rumänien, Serbien und Montenegro sowie Tschechien.

Die grüne Versicherungskarte ist kostenfrei bei Ihrem Versicherer erhältlich. Auf ihr sind alle wichtigen Informationen zur Ihrer Versicherung vermerkt. Dadurch kann eine Schadenabwicklung im Ausland erheblich vereinfacht werden.

Hier können Sie die Grüne Karte anfordern.

Europäischer Unfallbericht
Für Reisen im europäischen Ausland sollten Sie einen europäischen Unfallbericht mit sich führen. Am besten auch ein Exemplar in der Sprache des jeweiligen Urlaubslandes.

Schutzbrief
Ein Schutzbrief ist eine Ergänzung zu Ihrer Kfz Versicherung und bietet zusätzliche Hilfsmaßnahmen bei einem Autounfall. Falls Sie einen solchen Schutzbrief nicht ohnehin schon als Bestandteil Ihrer Autoversicherung haben, lohnt sich die Erweiterung um einen solchen Schutzbrief. So beinhalten die meisten Schutzbriefe zum Beispiel Pannenhilfe, Abschleppdienst, Ersatzteilversand oder den Fahrzeug-Rücktransport.

Was ist bei einem Unfall mit ausländischer Beteiligung zu beachten?
1. Verursacher aus EU-Staat oder Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
Die Schadenabwicklung erfolgt über einen Schadenregulierungs-Beauftragten der ausländischen Versicherung. Er ist in Deutschland ansässig und Sie können mit ihm in deutsch kommunizieren - unabhängig davon ob der Unfall in der EU oder einem Dritt-Staat verursacht wurde.

Sollte der Beauftragte noch nicht bestellt sein oder reagiert nicht innerhalb von 3 Monaten, dann wird die deutsche Entschädigungsstelle Verkehrsopferhilfe tätig. Beachten Sie dabei, dass aber das Recht des Unfalllandes anwendbar bleibt, was sich auf den Entschädigungsumfang auswirken kann.

Wir empfehlen folgendes Vorgehen:
Den zuständigen Beauftragten erfahren Sie beim Zentralruf der Autoversicherer.

Wenn kein Beauftragter bestellt ist, kann der Schaden bei der Verkehrsopferhilfe geltend gemacht werden. Diese ist auch Ansprechpartner, wenn das verantwortliche Fahrzeug bzw. der Versicherer nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann.

Ist der Beauftragte bestellt, dann melden Sie den Schaden bei ihm an. Erteilt dieser bzw. der von diesem vertretene Versicherer nicht innerhalb von 3 Monaten seit der Schadenmeldung eine mit Gründen versehene Antwort, kann der Schaden ebenfalls durch Einschaltung der Entschädigungsstelle weiterverfolgt werden.

Hinweis: Der Weg zur Entschädigungsstelle ist ausgeschlossen, wenn der Schaden direkt bei der ausländischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht wurde, es sei denn, diese hat binnen 3 Monaten nicht mit einer Begründung geantwortet.

2. Verursacher aus einem anderen Staat
Wir empfehlen Ihnen einen Anwalt einzuschalten.
Die Schadenregulierung über eine ausländische Haftpflichtversicherung kann lange dauern und die Regulierungspraxis ist sehr unterschiedlich.

3. Unfall von Ihnen verschuldet oder es werden Ansprüche gegen Sie erhoben
Die Grüne Versicherungskarte dient als Nachweis, dass Ihr Fahrzeug haftpflichtversichert ist.

Hier können Sie die Grüne Karte anfordern.

Unfall im Inland mit ausländischer Beteiligung
Es gilt das Gleiche wie bei der oben beschriebenen Unfallsituation im Ausland.

 
Ansprüche werden nach einem Versicherungsfall entweder gegen den eigenen Versicherer (in der Kasko-, Unfall- und Autoschutzbriefversicherung) oder gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend gemacht.
Zentralruf der KFZ-Versicherer
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Gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners besteht ein Direktanspruch des Geschädigten. Dieser kann sich zwar auch an den Halter oder Fahrer wenden, muss dies aber nicht tun. Ist der zuständige Versicherer nicht zu bekannt (etwa weil der Unfallgegner diesen selbst nicht kennt oder ihn nicht nennen will), kann er über den Zentralruf der Autoversicherer ermittelt werden.
Der Zentralruf der Autoversicherer wird von der GDV Dienstleistungs GmbH und Co. KG betrieben und ist aus Deutschland unter der kostenfreien Rufnummer 0800 2502600 erreichbar. Aus dem Ausland kann er unter der Rufnummer +49(40) 300 330 300 erreicht werden.
Der Anrufer muss lediglich das Kennzeichen des Unfallgegners angeben, um den zuständigen Versicherer (bei Unfällen im Ausland auch den zuständigen Schadenbeauftragten) zu ermitteln. Die entsprechende Information wird anschließend per E-Mail versandt.  In der Datenbank sind alle Fahrzeuge erfasst, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz erfasst sind. Die Auskunft umfasst Name und Anschrift des Versicherers des schädigenden Fahrzeugs sowie den zuständigen Schadenbeauftragten, die Versicherungsnummer des Vertrags und ggf. das Ende des Versicherungsschutzes sowie Name und Anschrift des Fahrzeughalters.

 

Wir haben uns mit hoher Fachkompetenz auf die Aufklärung von Verkehrsunfällen spezialisiert. Sie werden von uns mit modernster Messtechnik beweissichernd aufgenommen und nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen rekonstruiert. Hierdurch liefern wir den Unfallbeteiligten und Organen der Rechtspflege fundierte Grundlagen für eine objektive Rechtsfindung bzw. zur juristischen Klärung der Frage wer den Unfall verursacht hat bzw. mit welchem Verursachungsgrad der/die Unfallbeteiligte/n in den Unfall involviert waren.

Bei welchen Fragen können wir aufklärend helfen?

Wie war der Bewegungsablauf der unfallbeteiligten Fahrzeuge / Personen bzw. Kontaktpartner vor und nach dem Anstoß?
Welches Fahrzeug war in Bewegung, welches Fahrzeug hat gestanden?
Wie schnell waren die Unfallbeteiligten?
Lag die Unfallursache im Handlungsbereich des/der Unfallbeteiligten oder im Wirkungsbereich des Fahrzeuges (evtl. technische Mängel als Unfallursache)?
War der Unfall vermeidbar?
War an den Fahrzeugen Fahrlicht, Blinker etc. eingeschaltet?
Waren die mutmaßlich unfallbeteiligten Fahrzeuge tatsächlich kollisionsbeteiligt?
Passen Schäden und Kontaktpunkte zueinander (Kompatibilitätsprüfung)?
Ist der geschilderte Unfallhergang nachvollziehbar (Plausibiliätsprüfung)?
War der Anstoß wahrnehmbar?
Passen die Verletzungen der Fahrzeuginsassen zum Energieaustausch (HWS-Problematik etc.)?
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen und unsere hohe Fachkompetenz werden wir regional und überregional für die Erstellung von Unfallanalysen in Anspruch genommen.

Da eine Unfallrekonstruktion von der Qualität der Anknüpfungstatsachen (Unfallspuren) abhängig ist, sollten Sie mit uns möglichst zeitnah zum Unfall (Beweissicherung) Kontakt aufnehmen.

Nachdem Sie den ersten Schock überwunden haben und wieder zu Hause sind, müssen Sie unverzüglich Ihre eigene Versicherung über den Unfall informieren.

Wahrheitspflicht
Ihre Angaben gegenüber Ihrer Versicherung müssen der Wahrheit entsprechen, ansonsten kann Ihre Haftpflichtversicherung einen Teil des an den Geschädigten gezahlten Schadensersatzes von Ihnen zurückfordern.
Bei der Teil- und Vollkaskoversicherung gehen Sie bei falschen Angaben gegenüber Ihrer Versicherung sogar das Risiko ein, dass diese überhaupt nicht zahlen muss.
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
Nach einem Unfall können Sie sich direkt an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten wenden. Sie müssen also nicht darauf warten, bis der andere Unfallbeteiligte den Schaden seiner Versicherung meldet.
 

Wer zahlt nach einem Verkehrsunfall?
Angenommen, Sie sind als Kfz-Führer, Fußgänger, Radfahrer usw. in einen Verkehrsunfall verwickelt. Normalerweise bleibt dies nicht ohne Folgen; sowohl Sachschäden als auch Verletzungen sind die regelmäßige Folge solcher Unfälle. Und jetzt wollen Sie wissen: Wer muss aufkommen für Ihren Schaden? Sie selbst? Ihr Unfallgegner? Dessen Versicherung? Oder gar Ihre Versicherung?

Die Antwort lautet: Das kommt darauf an. Wenn Sie aus einem Verkehrsunfall, an dem Sie selbst beteiligt sind, einen Schaden erleiden, kommen als Zahlungspflichtige zunächst grundsätzlich in Betracht:

1. Ihr Unfallgegner

Als Beteiligter eines Verkehrsunfalls können Sie gegen den (oder die) anderen Beteiligten (= Unfallgegner) Anspruch auf Ersatz des Ihnen durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens haben. “Können” heißt: Der Andere ist Ihnen gegenüber zum Schadensersatz nur in dem Umfang verpflichtet, wie er den Unfall zu vertreten (zu verantworten) hat. Dies führt zu drei Alternativen: 

Der Unfallgegner hat den Unfall ganz und gar allein zu vertreten.  mehr
Sie haben den Unfall ganz und gar allein zu vertreten.  mehr
Beide haben den Unfall gemeinsam zu vertreten.  mehr
2. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners

Wenn “der Andere” beim Unfall ein Kfz geführt hat, können Sie alle Forderungen, die Sie gegen den Anderen haben (und nur diese Forderungen!), in demselben Umfang auch direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Kfz geltend machen. Dies – und nur dies – sollten Sie auch unbedingt tun und sich dadurch nervtötende, sinnlose Auseinandersetzungen mit dem Unfallgegner ersparen. (Wo das gegnerische Fahrzeug versichert ist, erfahren Sie über den Zentralruf der Autoversicherer.)

Doch selbst dann, wenn “der Andere” ein Fußgänger oder Radfahrer ist (und Sie daher von Gesetzes wegen keinen direkten Anspruch auf Schadensersatz gegen dessen Versicherer haben), wird dessen Privat-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Vereinfachung den Schaden direkt mit Ihnen abrechnen wollen. Aber müssen tut er es nicht!

3. Ihr Kaskoversicherer

Wenn Sie kaskoversichert sind, spielt die Frage, inwieweit der Andere oder Sie den Unfall zu verschulden hat, für Sie eine nur untergeordnete Rolle (einmal abgesehen von der Frage Ihres Schadensfreiheits-Rabatts). Denn es wird Ihnen gleich sein, von wem Sie Ihr Geld bekommen. Allerdings gibt es Schadenspositionen, die Sie nur aus der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen können, nicht jedoch aus Ihrer eigenen Kaskoversicherung.

4. Ihr Haftpflichtversicherer

Ihre Haftpflichtversicherung ersetzt – aber nur dann, wenn Sie ein (Mit-)Verschulden trifft – ausschließlich die Schäden des Unfallgegners, niemals Ihre eigenen Schäden. Sind Sie als Kfz-Führer in einen Unfall verwickelt, ist hierfür der Kfz-Haftpflichtversicherer zuständig, bei dem das von Ihnen geführte Kfz versichert ist. Sind Sie als Fußgänger, Rad-, Skateboard- oder Rollstuhlfahrer usw. in einen Unfall verwickelt, ist hierfür Ihr Privat-Haftpflichtversicherer zuständig.

5. Ihr Rechtsschutzversicherer

Die Kosten Ihres Rechtsanwalts und eventuelle Prozesskosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie beim Unfall ein Kfz geführt haben, dessen Halter Sie nicht sind, kann es sein, dass auch der Rechtsschutzversicherer des Halters diese Kosten übernimmt. Übrigens empfiehlt sich für Kfz-Führer grundsätzlich der Abschluss einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung; selbst Rechtsanwälte haben in der Regel eine solche.

6. Sie selbst

Schließlich kann es natürlich auch sein, dass Sie selbst Ihren Schaden zu bezahlen haben, z. B. wenn Sie ganz allein Schuld sind an dem Unfall (oder wenn höhere Gewalt im Spiel war). Wenn Sie dann nicht selbst versichert sind, werden Sie in der Regel nicht nur auf Ihrem eigenen Schaden sitzen bleiben, sondern auch noch den Schaden des Anderen aus eigener Tasche bezahlen müssen.
 
Sonderfall:
Deutsches Büro Grüne Karte e. V. oder Verkehrsopferhilfe e. V.

Hinweis:
Wenn Sie nicht selbst an einem bestimmten Unfall beteiligt waren, aber gleichwohl einen Schaden aus diesem Unfall davon getragen haben (etwa als Arbeitgeber des Verletzten und arbeitsunfähigen Angestellten, dem Sie nun Lohn fortzahlen müssen), haben Sie trotzdem Anspruch auf Schadensersatz – und zwar gegenüber demjenigen, der den Unfall zu verschulden hat, genauso wie gegenüber dessen Versicherung. Für die Frage “Wer zahlt Ihren Schaden?” ist es egal, ob Sie an dem Unfall beteiligt waren oder nicht.

Achtung! Beachten Sie stets Ihre Pflicht zur Schadensminderung!